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zu § 7 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Ein Gewerbe2 wird in der Form3 eines Industriebetriebes4 , 5 ausgeübt6, wenn für den Betrieb im wesentlichen7 nachfolgende Merkmale bestimmend sind:

hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital8;Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben9 gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes10;

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