(1) 1Ein Gewerbe2 wird in der Form3 eines Industriebetriebes4 , 5 ausgeübt6, wenn für den Betrieb im wesentlichen7 nachfolgende Merkmale bestimmend sind:
hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital8;Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben9 gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes10;