(1) Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs 1, § 84 Abs 1 und 3, § 85 Abs 1 und 2 und § 86 Abs 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie
insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen oder