(1) 1 , 2Für Gastgärten3, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen4 angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung5 , 6 erforderlich, wenn
sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen7,sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen8,