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zu § 75 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Transfer des Betrags in voller Höhe

 

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.

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