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zu § 749 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

 

Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.

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