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zu § 746 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

Auflösung der Ehe oder Partnerschaft

 

(1) Nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen steht dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis zu.

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