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zu § 71b IO (Schumacher)

Schumacher2. AuflOktober 2022

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

 

(1) Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten.

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