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zu § 71a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Stand der Technik

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Der Begriff „Stand der Technik“ wird in § 71a gesetzlich definiert.11Siehe die idente Definition in § 2 Abs 2 LRG-K, BGBl 1988/380. Der weite Begriff wird dadurch erheblich eingeschränkt. So sollen nur einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zum Zug kommen. Neueste wissenschaftliche Erkenntnisse sind dadurch ausgeschlossen. Außerdem müssen die zu berücksichtigenden Erkenntnisse nicht nur praktisch anwendbar sein, sondern sich bereits in der Praxis bewährt haben,22In den EB zu § 2 Abs 2 DKEG, RV 55 BlgNR 15. GP 11, wurde nur auf den Eingang in der Praxis abgestellt, obwohl § 2 Abs 2 DKEG eine „Funktionstüchtigkeit im Dauerbetrieb“ forderte; das DKEG, BGBl 1980/559, wurde per 1. 1. 1989 durch das LRG-K, BGBl 1988/380, außer Kraft gesetzt. da sie zu Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen geführt haben müssen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

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