Inhaltsübersicht
Der Begriff „Stand der Technik“ wird in § 71a gesetzlich definiert. Der weite Begriff wird dadurch erheblich eingeschränkt. So sollen
nur einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zum Zug kommen. Neueste wissenschaftliche Erkenntnisse sind dadurch ausgeschlossen. Außerdem müssen die zu berücksichtigenden Erkenntnisse nicht nur praktisch anwendbar sein, sondern sich bereits in der
Praxis bewährt haben, da sie zu Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen geführt haben müssen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.