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zu § 71 LSD-BG (F. Schrank)

F. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

hinsichtlich des § 12, § 19 Abs 2, § 20 Abs 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des § 69 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen;

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