(1) Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG bewilligten OGAW dürfen für das Fondsvermögen erworben werden, wenn der OGAW, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung insgesamt höchstens 10 vH seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf.
(2) Anteile an OGA dürfen unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, für das Fondsvermögen erworben werden, sofern
