Die in den §§ 67 bis 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.
1. Die Bestimmung wird in den Materialien damit begründet, dass die Rechtsfolgen der Nichtzahlung einer Stammeinlage in erster Linie mit dem Interesse der Gesellschaftsgläubiger zusammenhängen (EB I 81). Das verdeutlicht, dass der in § 71 aufgestellte Rechtssatz auch ohne Existenz der Bestimmung gelten würde. Außerdem ist offenbar nicht zureichend bedacht worden, dass es sich bei Leistungen nach den §§ 67 bis 70 im Wesentlichen um solche auf eine Stammeinlageverpflichtung handelt. Daraus ist die Anwendbarkeit von § 63 abzuleiten (ähnlich Gellis/Feil Rn 1, s oben § 67 Rn 6, § 68 Rn 4, § 69 Rn 2, § 70 Rn 1). Aus diesem Grund ist § 71 nicht nur überflüssig, sondern irreführend. Denn die Vorschrift sagt nichts über die Stundung von Ansprüchen und über die Aufrechnung. Entstehungsgeschichtlich liegt dies vermutlich daran, dass § 63 Abs 3 nachträglich, und zwar von der Kommission des Herrenhauses, eingefügt wurde.