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zu § 714 ABGB

1. AuflSeptember 2016

oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung

 

Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.

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