vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 70 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Als Geldmarktinstrument (§ 3 Abs. 2 Z 14) gilt ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1. Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;

2. es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte