(1) Als Geldmarktinstrument (§ 3 Abs. 2 Z 14) gilt ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
1. Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
2. es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
