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zu § 70 GewO (Hanusch)

Hanusch15. LfgDezember 2009

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Verordnung nach § 70

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In einer Verordnung nach § 70 können Arbeiten bezeichnet werden, die zu einer direkten und indirekten Gefährdung von Menschen führen können. Zuständig für die Erlassung der Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (§ 70 Abs 1 erster Satz). Die Verordnung kann Arbeiten erfassen, die

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