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zu § 703 ABGB (Umlauft/Huf)

Umlauft/Huf3. AuflNovember 2020

f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung

 

Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.

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