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zu § 6a - Weitere Betriebsstätten

Stögerer/Tropper3. LfgJuni 2019

Weitere Betriebsstätten

 

(1) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt.

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