§ 6. Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
In dieser Bestimmung wird festgelegt, wie der Beitrag des Bundes zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen ist (vgl ErlRV 1470 Blg-NR 18. GP 5).

