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zu § 69a GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Belastungen der Umwelt1, die durch Verordnungen gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 zu vermeiden2 sind, sind jedenfalls solche nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere3 den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen.

Maßnahmen, gewerbepolizeiliche

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