Belastungen der Umwelt1, die durch Verordnungen gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 zu vermeiden2 sind, sind jedenfalls solche nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere3 den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen.
Maßnahmen, gewerbepolizeiliche