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zu § 69 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

(1) Der säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.

(2) Ebenso wird durch den Ausschluss die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.

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