(1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;