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zu § 68 NO (Zach)

Zach1. AuflOktober 2022

(1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;

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