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zu § 68 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Auszeichnung 1

 

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten2 kann einem gewerblichen3 Unternehmen4 die Auszeichnung5 verleihen6, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)7 mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.8 Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt9.

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