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zu § 67 BVergG (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009

Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

IdF BGBl I 2006/17

Stand der Kommentierung: August 2007

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