Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Literatur
Oberhammer, Beurkundung durch Aufsichtsratsmitglieder, NZ 2021, 338
