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zu § 65 GSVG

Ficzko/Schruf14. LfgJuni 2014

§ 65. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

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