Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 und 5.
[Eingefügt durch ZVN 2004]
Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 und 5.
[Eingefügt durch ZVN 2004]