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zu § 64 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

 

(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 63) sicherzustellen, dass

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