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zu § 64 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

1 , 2Dem Namen3 dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz4 Zusätze5 , 6 , 7 beigefügt werden.

Literatur:

Kasper, §§ 63, 64 GewO 1973 und ihr Verhältnis zum Firmenrecht, NZ 1976, 118

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