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zu § 63 GmbHG (Pelinka)

Pelinka2. AuflMärz 2024

Zweiter Abschnitt.
Die Stammeinlagen

 

(1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der von den Gesellschaftern gültig gefaßten Beschlüsse einzuzahlen.

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