(1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW ohne Kündigung nach § 60 Abs. 1 auf eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Bewilligung der FMA,
2. Zustimmung des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank und