(1) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung eines OGAW nach Einholung der Bewilligung der FMA unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 136 Abs. 4) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Kündigung sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 133 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall tritt die Kündigung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.
