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zu § 5b VersVG (Fenyves)

Fenyves12. LfgApril 2023

(1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

IdF BGBl I 2018/51

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