vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 5 LiegTeilG

Twaroch4. AuflOktober 2022

(1) Der Antrag nach § 4, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.

(2) Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung, spätestens aber zwei Jahre nach der Bewilligung der Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte