§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 114/2001)Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 114/2001)Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.