(1) Außer den beiden Fällen des § 58 muß der Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) oder mündlich verhandelt.
(2) In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluß zu entscheiden.