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zu § 58 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

(1) Ist selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn

einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder

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