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zu § 57 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 57. (1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 85 Abs 2 lit a und auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu

Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;

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