vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 56 VersVG (Höllwerth)

Höllwerth9. LfgDezember 2021

[Unterversicherung] Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Armbrüster, Zur Verantwortung für die Festlegung der bedarfsgerechten Versicherungswerte in der Gebäudeversicherung, VersR 1997, 931;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte