(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß er