§ 55. (1) Abgesehen von der in § 58 bzw § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
welche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
