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zu § 55 LSD-BG (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

§ 55. (1) Abgesehen von der in § 58 bzw § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,

welche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und

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