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zu § 55 GSVG

Rudda/Ficzko15. LfgJänner 2015

Anfall der Leistungen

 

§ 55. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 54) an.

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