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zu § 55 DSt (Wiesinger)

Wiesinger1. AuflOktober 2022

(1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.

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