3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
(1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang XV angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.