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zu § 55 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Entscheidung über den Rekurs

 

(1) Ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, so hat das Rekursgericht über die Sache selbst, erforderlichenfalls nach Verfahrensergänzung, zu entscheiden.

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