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zu § 53 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

[Samt Überschrift aufgehoben durch Art II Z 23 ZVN 1983; neu eingefügt durch Art 11 BGBl I 2013/126]

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