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zu § 53 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Entscheidungsgrundlagen

 

Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.

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