vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 536 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Die Klage muss insbesondere enthalten:

Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte