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zu § 52 VersVG (Höllwerth)

Höllwerth9. LfgDezember 2021

Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.

Inhaltsübersicht

Schrifttum:

Armbrüster, Die Anrechnung von Rabatten bei der Schadensregulierung, VersR 2008, 1154;

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