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zu § 528 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zur bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.

Stammfassung JGS 1811/946.

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