(1) 1 , 2Ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger3, die im Gebiet eines Mitgliedstaates4 des WTO-Abkommens, BGBl. Nr. 1/1995, eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten5 , 6 , 7 im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen8, ausführen, wenn