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zu § 51 BVergG (Budischowsky)

Budischowsky2. LfgAugust 2012

(1) Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.

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